Cannabis-Legalisierung: Was ihr wissen müsst

Zum 1. April tritt das neue Cannabis-Gesetz in Deutschland in Kraft. Worum geht es genau? Mit Rechtsanwalt Arndt Kempgens klären wir die wichtigsten Fragen:

© Welle Niederrhein

In Deutschland ist ab dem 1. April der Besitz und Anbau von Cannabis für Volljährige erlaubt - allerdings mit zahlreichen Vorgaben. Legal sein soll für Erwachsene ab 18 Jahren:

  • 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im öffentlichen Raum
  • Das Aufziehen von drei Cannabispflanzen in den eigenen vier Wänden
  • Bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum zu Hause

Wo ist kiffen erlaubt?

Ähnlich wie beim Alkoholkonsum, theoretisch überall. Es gibt aber Ausnahmen: Nicht erlaubt ist der Konsum:


  • in unmittelbarer Nähe von unter 18-jährigen
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 - 20 Uhr
  • in Gaststätten oder Diskos ist zwar der Konsum nicht verboten, aber das Rauchen. Bei privaten Partys / Veranstaltungen hat der Gastgeber das letzte Wort (Hausrecht). Allerdings nur dann, wenn keine Personen unter 18 Jahren dabei sind.
  • In Schulen, Kitas, Sportstätten, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Anbauvereinigungen ist der Konsum verboten. Außerdem noch in deren Sichtweite. In Sichtweite heißt: Etwa 100 Meter vom Eingangsbereich dieser Einrichtungen entfernt.


Wo genau die Verbotszonen liegen, das könnt Ihr auf einer Online-Karte - verbotszonen.de - nachsehen.

Woher bekomme ich künftig Cannabis?

Aktuell nur über Eigenanbau oder Anbauvereinigungen. Pro Person sind drei Cannabispflanzen im Haushalt erlaubt, bei drei Erwachsenen im Haushalt also beispielsweise neun Pflanzen. Die Samen darf man beispielsweise über das Internet kaufen und aus dem europäischen Ausland einführen. Andere Erwerbsmöglichkeiten, Einfuhr oder Handel bleiben verboten.

Darf ich nach dem Kiffen Auto fahren?

Aktuell bleibt es - noch - bei der bisherigen Regelung: Wenn Autofahrer einen aktiven THC-Wert von 1 ng/ml im Blut haben (was sehr, sehr wenig ist), riskieren sie einen Monat Fahrverbot, 500 EUR Geldbuße und 2 Punkte in Flensburg. Das gilt dann als Ordnungswidrigkeit. Wenn außerdem Fahrfehler festgestellt werden, drohen Strafverfahren (§ 316 StGB) und dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis (Stichwort: Fahrunsicherheit).



Was sich in Kürze ändern wird: In Kürze soll ein neuer Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit festgelegt werden, die Höhe wurde von einer Expertenkommission nun festgelegt. Er beträgt 3,5 ng/ml im Blutserum. Bei Erreichen dieses Wertes sei

nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend

Für eine Einführung des empfohlenen Grenzwertes ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich. Zum Ostermontag (1. April) wird diese Regelung demnach nicht in Kraft treten. Laut Rechtsanwalt Kempgens, wird es dabei bleiben, dass bei einem THC-bedingten Fahrfehler wegen einer Straftat gemäß § 316 StGB mit drohender Entziehung der Fahrerlaubnis ermittelt wird.

Scharfe Kritik von Innenminister Reul und NRW-Justizminister Benjamin Limbach

© Land NRW
© Land NRW

NRW-Innenminister Herbert Reul war und ist strikt gegen die Legalisierung. So sagte er gegenüber der Rheinischen Post:


Damit öffnen wir Tür und Tor für noch mehr Drogentote und noch mehr Drogenkriminalität. Das ist hausgemachter Kontrollverlust. Wir haben tausend andere Probleme, schaffen uns mit der Legalisierung noch weitere dazu.


Im Mittagsmagazin bei den Kollegen im ZDF äußerte er sich so:

© ZDF

Eine Legalisierung bringt auch eine Amnestie für Menschen mit sich, die wegen solcher Delikte angeklagt oder verurteilt wurden. NRW-Justizminister Limbach geht von einer hohen Arbeitslast für die Justiz aus. Auf Welle-Niederrhein-Anfrage heißt es, dass

die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen wenigstens 60.000 Verfahren sichten und prüfen müssen, ob Vollstreckungen anzupassen, ggfs Anträge zur neuen Gesamtstrafenbildung bei den Gerichten zu stellen oder in anhängigen Ermittlungsverfahren die Vorwürfe zu ändern sind. Allein die Sichtung der Akten bei den 19 Staatsanwaltschaften zu der Frage, ob näher zu prüfen ist, kann je Akte bis zu einer Stunde dauern.

Weitere Meldungen