Teilzeit: Bleibt der Anspruch auf Kinderkrankentage gleich?

Ein Kind liegt krank in einer Hängematte
© Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

Fragen aus dem Arbeitsrecht

Gütersloh (dpa/tmn) - Erkältung, Bronchitis, Magen-Darm: Wenn kleine Kinder krank sind, müssen berufstätige Eltern häufig zu Hause bleiben. Da kommen die Kinderkrankentage ins Spiel. 15 Tage pro Jahr sind derzeit pro Elternteil vorgesehen. Aber wie sieht es aus, wenn Mütter oder Väter in Teilzeit arbeiten? Hat das Auswirkungen auf ihren Anspruch?

Die Anzahl der Tage, für die Kinderkrankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird, orientiert sich an den Arbeitstagen. «Das heißt, dass es egal ist, ob man in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet: Jeder hat die gleiche Zahl an Arbeitstagen, für die er Krankengeld bekommt», sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben für die Jahre 2024 und 2025 Anspruch auf 15 Tage pro Kind (maximal 35 Tage bei mehreren Kindern). Für Alleinerziehende sind 30 Tage (maximal 70 Tage bei mehreren Kindern) vorgesehen.

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

Für den Zeitraum, in dem Eltern aufgrund eines kranken Kindes nicht arbeiten können, wird das Gehalt nicht vom Arbeitgeber gezahlt, sondern die Krankenkasse übernimmt in Form von Kinderkrankengeld. Deshalb gibt es bestimmte Grundvoraussetzungen für den Anspruch: Zum einen müssen sowohl das Kind als auch die Eltern gesetzlich versichert sein. Der Anspruch gilt außerdem nur, wenn das erkrankte Kind unter 12 Jahre alt ist und es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gibt. 

Bei Kinderkrankentagen sind laut Schulze Zumkley zudem zwei Aspekte zu unterscheiden: das Entfallen der Arbeitspflicht und die Erstattung des Arbeitsentgelts. Beim Entfall der Arbeitspflicht geht es darum, dass beschäftigte Eltern zu Hause bleiben können, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung befürchten zu müssen. 

«Die andere Frage ist, ob und wann ich Geld bekomme, wenn ich nicht zur Arbeit komme, weil mein Kind krank ist», so die Anwältin. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, solange Krankengeld für erkrankte Kinder in Anspruch genommen werden kann. «Das heißt aber nicht, dass ich nicht auch noch über diese Zeiten hinaus von der Arbeitspflicht befreit sein kann», so Schulze Zumkley. 

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Die Freistellung kann über die festgelegte Dauer hinausgehen, sofern der Einzelfall dies erfordert – etwa wenn die Erkrankung entsprechend langwierig ist. Ein anderes Beispiel dafür ist die Corona-Zeit, in der viele Eltern aufgrund geschlossener Kitas gezwungen waren, zu Hause zu bleiben, da sie keine alternative Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder hatten. Diese Situation erstreckte sich oft über einen längeren Zeitraum als die üblichen 10 bis 20 Tage, für die Krankengeld gezahlt wird. In solchen Fällen konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut Schulze Zumkley in der Regel weder abgemahnt noch gekündigt werden, da sie aufgrund der Umstände keine andere Wahl hatten.

Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.

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Kathrin Schulze Zumkley
Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.© Britta Schröder/Ansichtssache/dpa-tmn
Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.
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